Lieferbedingungen
Geändert und genehmigt am 10. Juni 2020 durch die Mitgliederversammlung des Verbands der estnischen Druck- und Verpackungsindustrie
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DES VERBANDS DER ESTNISCHEN DRUCK- UND VERPACKUNGSINDUSTRIE (AEPPI)
1. Begriffsbestimmungen
„Lieferbedingungen“ sind die Bedingungen, die die Arbeit der Mitglieder des Verbands der estnischen Druck- und Verpackungsindustrie, die Verkaufsbedingungen ihrer Produkte und Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien in diesem Zusammenhang regeln.
„Auftragnehmer“ ist ein Mitglied des AEPPI.
„Auftraggeber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei den Mitgliedern des AEPPI Arbeiten, Produkte und Dienstleistungen in Auftrag gibt.
„Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet den Auftragnehmer oder den Auftraggeber einzeln bzw. den Auftragnehmer und den Auftraggeber gemeinsam.
„Werk oder Werke“ sind die Arbeiten, Produkte und Dienstleistungen, die der Auftraggeber beim Auftragnehmer in Auftrag gibt.
„Angebot“ ist ein Angebot im Sinne des Schuldrechtsgesetzes. Ein Angebot ist ein Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages in einer Form, die hinreichend bestimmt ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme des Vorschlags an den zu schließenden Vertrag rechtlich gebunden zu sein.
„Bestellung“ ist eine Annahme im Sinne des Schuldrechtsgesetzes. Eine Annahme ist die durch eine unmittelbare Willenserklärung oder durch eine Handlung erklärte Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages.
Sofern in dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, richten sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Lieferbedingungen und Sondervereinbarungen gehen die Bestimmungen der Sondervereinbarung vor. Eine Vereinbarung, mit der die Parteien von den Bestimmungen der Lieferbedingungen abweichen, ist schriftlich oder in einer Form zu schließen, die eine schriftliche Wiedergabe ermöglicht. Die Nichteinhaltung dieses Formerfordernisses macht die entsprechende Vereinbarung nichtig.
2. Angebot und Preis
2.1. Das Angebot wird in einer Form abgegeben, die eine schriftliche Wiedergabe ermöglicht. Das Angebot gilt 30 Tage ab dem Tag seiner Abgabe, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
2.2. Eine Antwort auf das Angebot, die Ergänzungen, Einschränkungen oder Vorschläge enthält, ist für den Auftragnehmer nicht bindend; eine solche Antwort gilt als Gegenangebot des Auftraggebers.
2.3. Die Annahme des Angebots, also die Bestellung, sendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in einer Form, die eine schriftliche Wiedergabe ermöglicht.
2.4. Werden beim Auftragnehmer Modelle oder Muster in Auftrag gegeben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten zu erstatten (gemäß der Kostenkalkulation für die Werke), auch wenn der Auftraggeber die Bestellung storniert.
2.5. Der Inhalt des Angebots ist vertraulich; die Parteien sind nicht berechtigt, ihn zu ihrem eigenen Vorteil für andere Zwecke zu verwenden oder ihn Dritten offenzulegen.
2.6. Alle dem Angebot beigefügten Vorschläge, Zeichnungen, Modelle oder sonstigen vorbereitenden Materialien sind Eigentum der betreffenden Partei; die andere Partei ist nicht berechtigt, sie zu ihrem eigenen Vorteil für andere Zwecke zu verwenden oder Dritten offenzulegen (es sei denn, für die Ausführung der Werke ist ein Subunternehmer erforderlich).
2.7. Nach Annahme des Angebots gilt der Vertrag zwischen den Parteien als geschlossen. Hinsichtlich der im Angebot nicht enthaltenen Bedingungen richten sich die Parteien nach diesen Lieferbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.8. Das Angebot muss den Preis und die Zahlungsbedingungen enthalten. Im Angebot ist anzugeben, ob der Preis die Umsatzsteuer enthält oder nicht. Das Angebot legt die Frist für die Fertigstellung der Werke sowie die Liefer- und Lagerbedingungen fest.
2.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den vereinbarten Preis zur Deckung begründeter Mehrkosten zu erhöhen, wenn der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert wurde und diesen Mehrkosten nicht unverzüglich widersprochen hat.
2.10. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, organisiert der Auftraggeber den Transport der Werke und trägt die Transport- und Lagerkosten.
3. Ausführung, Übergabe und Abnahme der Werke
3.1. Bei der Ausführung der Werke richten sich die Parteien nach den einschlägigen Bestimmungen des Schuldrechtsgesetzes.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werke zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort abzunehmen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erstattung der entsprechenden Kosten zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Werke nach Ablauf der vereinbarten Frist länger als 90 Kalendertage nicht ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, über die Werke zu verfügen und vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.
3.3. Die Übergabe und Abnahme der Werke erfolgt (ausgenommen im Fall nach Ziffer 3.2) durch Unterzeichnung des Übergabe- und Abnahmeprotokolls oder des Begleitdokuments durch die Parteien. Die Werke gelten auch dann als an den Auftraggeber übergeben, wenn der Auftraggeber die Werke nicht abgenommen oder das Übergabe- und Abnahmeprotokoll bzw. die Begleitdokumente nicht unterzeichnet hat und seit der vereinbarten Frist für die Abnahme der Werke 5 Tage vergangen sind.
4. Haftung der Parteien. Beanstandungen
4.1. Die Parteien haften einander für unmittelbare, dokumentierte Schäden, die durch nicht vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages verursacht wurden. Für mittelbare Schäden, die sie einander verursachen (z. B. entgangener Gewinn, Störungen der wirtschaftlichen Tätigkeit usw.), haften die Parteien nicht.
4.2. Die Parteien richten ihre Beanstandungen einander schriftlich an die im Vertrag angegebene Adresse oder, wenn im Vertrag keine Adresse angegeben ist, an die im Register eingetragene Adresse. Eine Beanstandung kann auch an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Im Streitfall hat derjenige, der die Beanstandung erhebt, die Einreichung der Beanstandung nachzuweisen. Beanstandungen der Qualität der Werke hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Abnahme der Werke oder nachdem diese gemäß Ziffer 3.3 dieser Lieferbedingungen als abgenommen gelten, zu erheben.
4.3. Werke, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Vereinbarung zwischen den Parteien oder auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Werke zurück. Die zurückzugebenden Werke werden dem Auftragnehmer auf Grundlage eines Protokolls (nachfolgend „Rückgabeprotokoll“) übergeben, in dem der Grund der Rückgabe anzugeben ist und das von den Parteien unterzeichnet wird. Die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls gilt nicht als Anerkenntnis der Mängel der Werke durch den Auftragnehmer. Stimmt der Auftragnehmer der Beanstandung des Auftraggebers nicht zu, so teilt er dies dem Auftraggeber innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls mit. In diesem Fall vereinbaren die Parteien die Beilegung des Streits gemäß Ziffer 4.5.
4.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichtübereinstimmung der Werke mit den Vertragsbedingungen, wenn diese Nichtübereinstimmung auf fehlerhafte, vom Auftraggeber übersandte Materialien oder auf unklare Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Geringfügige Abweichungen von dem zwischen den Parteien vereinbarten Ergebnis der Werke berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.
4.5 Bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Drucktechnologie oder die Qualität eines Druckerzeugnisses, so ist jede Partei berechtigt, sich an den Verband der estnischen Druck- und Verpackungsindustrie zu wenden, um eine unabhängige Untersuchung durch eine Expertenkommission durchführen zu lassen. Die Kommission wird einberufen und die Untersuchung wird gemäß der Geschäftsordnung der Expertenkommission des Verbands der estnischen Druck- und Verpackungsindustrie durchgeführt. Die Parteien haben vereinbart, dass die Ergebnisse der Begutachtung bindend sind und dass sie sich bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach ihnen richten.
5. Höhere Gewalt
5.1. Die Verletzung der hierin übernommenen Pflichten durch eine Partei ist entschuldbar, wenn die Verletzung aufgrund höherer Gewalt eingetreten ist. Höhere Gewalt bezeichnet einen Umstand außerhalb des Einflussbereichs der Partei, wenn von der Partei vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, dass sie ihn bei Vertragsschluss berücksichtigt oder ihn verhindert oder diesen nachteiligen Umstand oder dessen Folgen überwindet. Die Parteien verstehen unter höherer Gewalt insbesondere Streiks, Arbeitsniederlegungen, Brände und andere Hindernisse.
5.2. Die Partei, deren Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert wird, ist verpflichtet, die andere Partei bei erster Gelegenheit schriftlich darüber zu informieren.
6. Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, Abweichungen von der vereinbarten Auflagenhöhe
6.1. Kann der Auftragnehmer die im Vertrag festgelegte Frist wegen Mangels an Arbeitskräften oder Rohstoffen, eines Maschinenausfalls oder eines anderen ähnlichen Hindernisses, das er bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, nicht einhalten, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurück, so vereinbaren die Parteien eine neue Frist oder die Vertragsfrist verlängert sich automatisch um den Zeitraum, in dem das Hindernis bestand.
6.2. Macht das in Ziffer 6.1 genannte Hindernis die Vertragserfüllung für den Auftragnehmer unzumutbar aufwendig oder kostspielig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag in der in Ziffer 4.2 der Lieferbedingungen festgelegten Weise mit. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen, und der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle dem Auftragnehmer zur Ausführung der Werke überlassenen Materialien zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten der Materialien.
6.3. Handelt es sich bei dem Werk um ein Druckerzeugnis, so darf die tatsächliche Auflage von der ursprünglich vereinbarten Auflagenhöhe um bis zu 2 % abweichen. Die Zahlung für die Differenz zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Auflagenhöhe erfolgt zu den im Angebot festgelegten Bedingungen. Die Vertragswidrigkeit einzelner Exemplare führt nicht dazu, dass die gesamte Auflage als vertragswidrig gilt.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Parteien vereinbaren den Preis der Werke im Angebot. Sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit dem Protokoll über die Abnahme der Werke eine Rechnung vor, in der die vereinbarte Zahlungsfrist oder, mangels einer Vereinbarung, die vom Auftragnehmer bestimmte Zahlungsfrist angegeben ist.
7.2. Der Auftraggeber zahlt für die Werke in der von den Parteien vereinbarten Weise und zu den vereinbarten Bedingungen. Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber die teilweise oder vollständige Zahlung des Preises als Vorauszahlung, so ist dies im Angebot festzulegen. Sind die Zahlungsbedingungen im Angebot nicht festgelegt, so werden sie gesondert vereinbart. Sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 0,25 % pro Tag für jeden Kalendertag des Verzugs zu verlangen. Verzögert sich eine Zahlung um mehr als 15 Kalendertage, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % des überfälligen Betrages für jeden Kalendertag des Verzugs zu verlangen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese zu zahlen. Die Schuld wird in folgender Reihenfolge beglichen: zuerst Vertragsstrafen und Kosten, dann die Verzugszinsen und zuletzt die Hauptschuld.
7.3. Haben die Parteien eine Vorauszahlung oder Ratenzahlung vereinbart, so verbleibt das Eigentum an den Werken beim Auftragnehmer, bis die Werke vollständig bezahlt sind. Zur Sicherung der Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Auftraggebers (Modelle, Materialien) zu, die sich im Besitz des Auftragnehmers befinden.
7.4. Verzögert der Auftraggeber die Bezahlung der Rechnung um mehr als 30 Tage, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten zu tragen.
7.5. Die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers ist durch das gesamte Vermögen des Auftraggebers gesichert, einschließlich des Vermögens, das künftig entstehen kann.
8. Eigentum und Urheberrecht
8.1. Die vom Auftragnehmer zur Ausführung der Werke und zur Erzielung von Zwischenergebnissen angeschafften Arbeitsmittel, Computerprogramme, Druckplatten usw. sind Eigentum des Auftragnehmers; das Eigentum daran geht mit der Übergabe der Werke nicht auf den Auftraggeber über.
8.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Werke und die Produkthaftung für die Werke gehen mit der Übergabe der Werke auf den Auftraggeber über. Als Zeitpunkt der Übergabe gilt der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber bevollmächtigte Person die Werke vertragsgemäß abnimmt oder hätte abnehmen müssen. Das Eigentum an den Werken geht auf den Auftragnehmer über, wenn der vereinbarte Preis vom Auftraggeber vollständig gezahlt wurde (einschließlich etwaiger Verzugszinsen und Lagerkosten), sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
8.3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass auf Seiten des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Ausführung der Werke keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.4. Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Ausführung der Werke überlassenen Materialien sind Eigentum des Auftraggebers. Materialien, die der Auftragnehmer nicht unmittelbar für die Ausführung der Werke verwendet hat, gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach der Übergabe der Werke zurück (ausgenommen im Fall nach Ziffer 7.3 dieser Lieferbedingungen). Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die genannten Materialien versichert, so verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die Versicherungskosten trägt.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1. Schreiben die Rechtsvorschriften der Republik Estland die verpflichtende Ablieferung einzelner Exemplare bestimmter Druckerzeugnisse (nachfolgend „Pflichtexemplare“) an Bibliotheken oder andere ähnliche Einrichtungen vor, so stellt der Auftragnehmer die Pflichtexemplare auf Kosten des Auftraggebers zusätzlich zu der im Vertrag festgelegten Auflage her und sendet sie auf Kosten des Auftraggebers an die entsprechende Einrichtung. Der Preis für die Herstellung der Pflichtexemplare ist im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
9.2. Es ist Pflicht des Auftraggebers, den entsprechenden Einrichtungen das Ausgangsmaterial (Druckdatei) der fertiggestellten Werke gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Estland zu übermitteln, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
9.3 Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Lieferbedingungen werden nach Möglichkeit im Verhandlungsweg beigelegt. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so wird der Streit vor dem für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Bezirksgericht beigelegt.
9.4 Auf alle Lieferbedingungen findet estnisches Recht Anwendung; in allen durch die Lieferbedingungen nicht geregelten Fragen richten sich die Parteien nach den geltenden Rechtsvorschriften.